Im vorliegenden Fall setzt sich die Berufungsschrift in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Entscheidsmotiven auseinander. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung decken sich weitgehend wörtlich mit den Vorbringen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift vom 21. November 2011. Soweit der Berufungskläger weitergehende Ausführungen macht, betreffen diese ausschliesslich neue Tatsachenbehauptungen bzw. im Berufungsverfahren neu eingereichte Beweismittel, ohne dass Bezug genommen wird auf die in diesem Zusammenhang vorliegenden Entscheidsgründe der Vorinstanz.