Im Gegensatz zur Klagschrift muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten, soweit der angefochtene Entscheid in rechtlicher Hinsicht beanstandet wird. Die Anforderungen an die Begründung eines kantonalen Rechtsmittels sind zwar insofern weniger streng als vor Bundesgericht, als das sog. "Rügeprinzip", wonach nur explizit erhobene Einwände überprüft werden, nicht zur Anwendung gelangt. Grundsätzlich ist aber auch vor der kantonalen Berufungsinstanz vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides - welche sich aus dessen Erwägungen ergibt - auseinandersetzt.