1.3 Die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO impliziert, dass sich die Berufungsschrift darüber äussert, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Im Gegensatz zur Klagschrift muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten, soweit der angefochtene Entscheid in rechtlicher Hinsicht beanstandet wird.