Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 25. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 05. Dezember 2011 somit eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.