Der Berufungskläger beansprucht gemäss seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren ein zeitlich unbeschränktes Bleiberecht in der Liegenschaft, so dass in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO der zwanzigfache Betrag der einjährigen Liegenschaftsnutzung zu veranschlagen ist. Geht man von einem Mietwert der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft im Umfang von monatlich CHF 2'000.00 aus, so ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem erreicht. Gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsschutzurteile in klaren Fällen zutrifft (vgl. Art.