1.2 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist im vorliegenden Fall der Wert der Liegenschaftsbenützung zu schätzen. Der Berufungskläger beansprucht gemäss seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren ein zeitlich unbeschränktes Bleiberecht in der Liegenschaft, so dass in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO der zwanzigfache Betrag der einjährigen Liegenschaftsnutzung zu veranschlagen ist.