Sowohl der Verkauf der Liegenschaft wie auch der grundbuchliche Vollzug des Kaufgeschäfts seien daher rechtsgültig erfolgt. Im Weiteren sei der Berufungsbeklagte weder mit dem Erbenvertreter befreundet noch habe er aufgrund der bestehenden Vollmacht Anlass gehabt, sich bei den übrigen Miterben über deren Einverständnis zum Verkauf der Liegenschaft zu versichern. Der Berufungsbeklagte habe daher die Liegenschaft in gutem Glauben erworben. Dass der Berufungsbeklagte bösgläubig sei, habe der Berufungskläger im Übrigen vor der Vorinstanz weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Erwägungen