Auch der Verfahrensantrag werde mit keinem Wort begründet. Damit genüge der Berufungskläger seiner Behaup- tungs- und Substantiierungspflicht nicht, weshalb auf die Berufung gar nicht eingetreten werden könne. In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass der Sohn des Berufungsklägers als Erbenvertreter über eine allumfassende Vollmacht verfügt habe, die Liegenschaft zu veräussern. Sowohl der Verkauf der Liegenschaft wie auch der grundbuchliche Vollzug des Kaufgeschäfts seien daher rechtsgültig erfolgt.