C. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2011 beantragte der Kläger und Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter o/e Kostenfolge. Ferner seien sämtliche weitergehenden Begehren des Berufungsklägers abzuweisen. Zur Begründung wurde in prozessualer Hinsicht angeführt, dass der Berufungskläger sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetze, sondern lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen wiederhole. Auch der Verfahrensantrag werde mit keinem Wort begründet.