Auch wenn der Sohn des Berufungsklägers sich gegenüber dem Berufungsbeklagten mittels Erbenvertretungsbescheinigung als Erbenvertreter zu erkennen gegeben habe, so hätte sich der Berufungsbeklagte aufgrund seines Fachwissens kundig machen müssen, ob der Berufungskläger mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden sei. Aufgrund der Umstände - namentlich auch aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Sohn des Berufungsklägers und dem Berufungsbeklagten - sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklag-