Es liege somit ein widerrechtliches Verhalten des Erbenvertreters vor, weshalb der Rechtsgrund in Form des Kaufvertrags vom 19. August 2010 als ungültig und somit als unverbindlich zu qualifizieren sei. Auch wenn der Sohn des Berufungsklägers sich gegenüber dem Berufungsbeklagten mittels Erbenvertretungsbescheinigung als Erbenvertreter zu erkennen gegeben habe, so hätte sich der Berufungsbeklagte aufgrund seines Fachwissens kundig machen müssen, ob der Berufungskläger mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden sei.