ferner sei im Sinne eines Verfahrensantrags sämtliche Korrespondenz zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Sohn des Berufungsklägers offenzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungsbeklagte als Architekt über besonderes Fachwissen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von Liegenschaften verfüge und daher wissen müsse, dass ein Erbenvertreter gesetzlich nicht befugt sei, Liegenschaftsverkäufe vorzunehmen. Es liege somit ein widerrechtliches Verhalten des Erbenvertreters vor, weshalb der Rechtsgrund in Form des Kaufvertrags vom 19. August 2010 als ungültig und somit als unverbindlich zu qualifizieren sei.