B. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Gesuchsbeklagten mit Eingabe vom 05. Dezember 2011 Berufung mit dem Begehren, es sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 22. November 2011 aufzuheben, eventualiter sei dem Berufungskläger eine angemessene Erstreckung des Auszugstermins einzuräumen, unter o/e Kostenfolge; ferner sei im Sinne eines Verfahrensantrags sämtliche Korrespondenz zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Sohn des Berufungsklägers offenzulegen.