denn glaubhaft mache, dass der Gesuchskläger die Liegenschaft bösgläubig erworben habe, sei der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesuchskläger als gutgläubiger Erwerber zu schützen. Der Kaufvertrag könne folglich nicht rückgängig gemacht werden, vielmehr müsse sich der Gesuchbeklagte allenfalls mittels Schadenersatzklage an den Erbenvertreter halten.