Der Gesuchsbeklagte wende gegen das Ausweisungsbegehren zwar ein, sein Sohn habe den Kaufvertrag über die Liegenschaft als Erbenvertreter ohne Einverständnis oder Orientierung des Gesuchsbeklagten abgeschlossen, so dass der Kaufvertrag unwirksam und der Grundbucheintrag ungerechtfertigt sei. Dieser Einwand sei indessen unbeachtlich, da keine Erbenvertreterbescheinigung ins Recht gelegt worden sei, so dass von einer allumfassenden Vollmacht des Erbenvertreters und mithin auch von seiner Legitimation zur Veräusserung von Grundeigentum auszugehen sei, ohne dass das Grundbuchamt hätte prüfen müssen, ob er seine Befugnisse überschreite. Da der Gesuchsbeklagte nicht einmal behaupte, geschweige