habe und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. In Ziffer 11 des Kaufvertrags habe sich die Verkäuferschaft unwiderruflich verpflichtet, bis spätestens Ende April 2011 aus dem Kaufobjekt auszuziehen und dieses dem Käufer vollständig geräumt und besenrein zu überlassen. Der Gesuchsbeklagte wende gegen das Ausweisungsbegehren zwar ein, sein Sohn habe den Kaufvertrag über die Liegenschaft als Erbenvertreter ohne Einverständnis oder Orientierung des Gesuchsbeklagten abgeschlossen, so dass der Kaufvertrag unwirksam und der Grundbucheintrag ungerechtfertigt sei.