im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellte Begehren um Ausweisung des Gesuchsbeklagten aus der vom Gesuchskläger gekauften Liegenschaft an der Y.____strasse 20 in Münchenstein gut und wies den Gesuchsbeklagten unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfall richterlich an, die Liegenschaft bis spätestens 31. Januar 2012, 12:00 Uhr mittags, vollständig zu räumen und besenrein unter Abgabe sämtlicher Schlüssel zu verlassen. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht sei nachgewiesen, dass der Gesuchskläger die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 19. August 2010 vom Gesuchbeklagten und dessen Sohn erworben