A. Mit Entscheid vom 22. November 2011 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim das von A.____ gegen B.____ im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellte Begehren um Ausweisung des Gesuchsbeklagten aus der vom Gesuchskläger gekauften Liegenschaft an der Y.____strasse 20 in Münchenstein gut und wies den Gesuchsbeklagten unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfall richterlich an, die Liegenschaft bis spätestens 31. Januar 2012, 12:00 Uhr mittags, vollständig zu räumen und besenrein unter Abgabe sämtlicher Schlüssel zu verlassen.