{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aa790bff-46e5-4556-bf82-acaf357ff1fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fe2f9d5f36fc8871f4be279a4c7645e1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3368f65e-72a6-4c79-9a9b-39daf7d344e5", "Checksum": "af132387407888c0a464d98c1cc08a82"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 356", "400 2011 356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:36:59", "Checksum": "fda310ccff9ab76889ba4f420e06a474", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist. Und schliesslich hat der Berufungsbeklagte seinem Gesuch die Kopie des Schreibens vom\n17. August 2011 beigelegt, in welchem er den Berufungskläger letztmals auffordert, die fragliche Liegenschaft bis Ende August 2011 zu verlassen. Damit ist der fragliche Sachverhalt liquid\nund der Anspruch des Berufungsbeklagten auf Ausweisung des Berufungsklägers aus der Liegenschaft urkundlich nachgewiesen, so dass die vorausgesetzten Bedingungen zur Gewährung\nvon Rechtsschutz in klaren Fällen erfüllt sind. Die vom Berufungskläger im vorinstanzlichen\nVerfahren erhobenen Einwände sind in Bezug auf den Rechtsanspruch des Berufungsbeklagten unerheblich. Rechtlich unzutreffend ist zunächst der Einwand, einem Erbenvertreter sei von\nGesetzes wegen die Veräusserung von Liegenschaften untersagt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, kommen dem Erbenvertreter dieselben Kompetenzen wie dem Willensvollstrecker zu, weshalb der Erbenvertreter ohne explizite Beschränkung seiner Befugnisse grundsätzlich auch berechtigt ist, im Nachlass befindliches Grundeigentum zu veräussern. Da der Erbenvertreter bzw. der Willensvollstrecker über eine überschiessende Verfügungsmacht verfügt und\nsomit unter Umständen mehr kann als er darf (vgl. B. CHRIST, in: D. Abt / Th. Weibel [Hrsg.],\nPraxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 39 zu Art. 518, S. 592), ist eine Verfügungshandlung\ndes Erbenvertreters gegenüber Dritten verbindlich, selbst wenn sie vom Auftrag der Erben nicht\nmehr gedeckt ist. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger den Kaufvertrag nicht mehr rückgängig machen kann, sondern den Ersatz des allfälligen Schadens direkt beim Erbenvertreter einfordern muss. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesgericht\nim vom Berufungskläger angerufenen BGE 108 II 535, so dass nicht nachvollziehbar ist, was\nder Berufungskläger gestützt auf den zitierten Entscheid zu seinen Gunsten ableiten will. Anders sähe die Rechtslage nur im Falle der Bösgläubigkeit des Berufungsbeklagten aus. Wie die\nVorinstanz zutreffend ausführt, wurde aber eine mangelnde Gutgläubigkeit des Berufungsbeklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insgesamt ist somit festzustellen, dass es dem Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, gegen den liquiden Sachverhalt und die klare Rechtslage Einwände vorzubringen, welche ernsthafte Zweifel am klaren Anspruch des Berufungsbeklagten zu begründen vermögen, so dass\ndie Berufung - selbst wenn auf sie einzutreten wäre - abzuweisen wäre.\n\n3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auf die Berufung in Bestätigung des\nangefochtenen Urteils nicht einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind\ndem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des\nBerufungsverfahrens aufzuerlegen. Nachdem der obsiegende Berufungsbeklagte ohne anwaltliche Vertretung ist, haben die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen eigenen Kosten selbst zu tragen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird in Bestätigung des Urteils der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 22. November 2011 nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt.\n\nFür die eigenen im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten hat\njede Partei selbst aufzukommen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Daniel Noll\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}