{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aa790bff-46e5-4556-bf82-acaf357ff1fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fe2f9d5f36fc8871f4be279a4c7645e1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3368f65e-72a6-4c79-9a9b-39daf7d344e5", "Checksum": "af132387407888c0a464d98c1cc08a82"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 356", "400 2011 356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:36:59", "Checksum": "fda310ccff9ab76889ba4f420e06a474", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y.\n\nIm vorliegenden Fall setzt sich die Berufungsschrift in keiner Weise mit den vorinstanzlichen\nEntscheidsmotiven auseinander. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung decken sich\nweitgehend wörtlich mit den Vorbringen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten\nRechtsschrift vom 21. November 2011. Soweit der Berufungskläger weitergehende Ausführungen macht, betreffen diese ausschliesslich neue Tatsachenbehauptungen bzw. im Berufungsverfahren neu eingereichte Beweismittel, ohne dass Bezug genommen wird auf die in diesem\nZusammenhang vorliegenden Entscheidsgründe der Vorinstanz. Da sich der Berufungskläger\nfolglich mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Motiven auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtsstandpunkte, die er im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen\nhat, erneut zu bekräftigen, genügt seine Berufungsschrift den minimalen Begründungsanforderungen nicht, so dass auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist.\n\n2. Doch selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie aus den nachstehend\nerörterten Gründen abgewiesen werden.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIn prozessrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit berücksichtigt werden können, als\nsie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Sowohl die Berufungsbeilagen 2 - 5 (die Verfügung der Bezirksschreiberei Arlesheim vom 24. Mai\n2006, das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 09. Mai 2011, der Auszug aus der Website\ndes Berufungsbeklagten sowie das Merkblatt der Bezirksschreibereien über die Erbenvertretung) wie auch die beiden Beilagen zur Berufungsantwort (die Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstückssteigerung vom ____ 2011 und das Schreiben der UBS AG an\ndas Betreibungsamt Arlesheim vom 06. Oktober 2011) sind sog. unechte Noven und hätten bei\nzumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres schon im bezirksgerichtlichen Verfahren eingereicht werden\nkönnen. Sie sind im vorliegenden Berufungsverfahren somit unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich\nist auch der Verfahrensantrag des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagte habe sämtliche\nKorrespondenz zwischen ihm und dem Sohn des Berufungsklägers offenzulegen, zumal der\nAntrag nicht nur schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können - und daher\nverspätet ist - sondern auch mit keinem Wort begründet wurde. Bei einer materiellen Beurteilung der vorliegenden Berufung müsste daher aus den erwähnten prozessualen Gründen auf\ndie vorinstanzliche Beweislage abgestellt werden.\n\nEntsprechend dem Begehren des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz die Klage im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen beurteilt. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort\nbeweisbar und die Rechtslage klar ist. Von einem liquiden Sachverhalt ist auszugehen, wenn\ndie Gegenpartei die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen weder glaubhaft bestreitet noch\ndem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt, die der Gesuchsteller\nnicht als unerheblich entkräften kann (TH. SUTTER-SOMM / C. LÖTSCHER, in: Th. Sutter-Somm /\nF. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, N 7 zu Art. 257, S. 1468). Tatsachen sind sofort beweisbar,\nwenn sie durch die sofort verfügbaren Beweismittel ohne Weiteres bewiesen werden können,\nmithin ohne dass eine sorgfältige Abwägung der Beweismittel stattfinden muss (T. GÖKSU, in: A.\nBrunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,\nZürich / St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 257, S. 1497). Das Erfordernis des liquiden Sachverhalts\nunterliegt einer ausgeprägten Beweismittelbeschränkung, weshalb das Gericht sich bei der Beweisabnahme grundsätzlich auf Urkunden zu beschränken hat (TH. SUTTER-SOMM / C.\nLÖTSCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 257, S. 1468).\n\nIn casu hat die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Beweise die Voraussetzungen gemäss\nArt. 257 Abs. 1 ZPO zu Recht bejaht. Der Berufungsbeklagte hat seinem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen den Kaufvertrag über die fragliche Liegenschaft in Kopie beigelegt, wobei aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag hervorgeht, dass der Berufungskläger die Liegenschaft bis spätestens Ende April 2011 vollständig geräumt und besenrein dem Berufungsbeklagten überlassen muss und der Sohn des Berufungsklägers in Bezug auf den Vertragsschluss gemäss Erbenvertretungsbescheinigung zur Vertretung des Berufungsklägers legitimiert ist. Dem Gesuch lag ferner der die fragliche Liegenschaft betreffende Auszug aus dem\nGrundbuch bei, aus welchem die aktuelle Eigentümerschaft des Berufungsbeklagten ersichtlich\n\n"}