{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aa790bff-46e5-4556-bf82-acaf357ff1fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fe2f9d5f36fc8871f4be279a4c7645e1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3368f65e-72a6-4c79-9a9b-39daf7d344e5", "Checksum": "af132387407888c0a464d98c1cc08a82"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 356", "400 2011 356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:36:59", "Checksum": "fda310ccff9ab76889ba4f420e06a474", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y.\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2011 beantragte der Kläger und Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter o/e\nKostenfolge. Ferner seien sämtliche weitergehenden Begehren des Berufungsklägers abzuweisen. Zur Begründung wurde in prozessualer Hinsicht angeführt, dass der Berufungskläger sich\nin keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetze, sondern lediglich die bereits\nim vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen wiederhole. Auch der Verfahrensantrag werde mit keinem Wort begründet. Damit genüge der Berufungskläger seiner Behaup-\ntungs- und Substantiierungspflicht nicht, weshalb auf die Berufung gar nicht eingetreten werden\nkönne. In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass der Sohn des Berufungsklägers als Erbenvertreter über eine allumfassende Vollmacht verfügt habe, die Liegenschaft zu veräussern. Sowohl der Verkauf der Liegenschaft wie auch der grundbuchliche Vollzug des Kaufgeschäfts seien daher rechtsgültig erfolgt. Im Weiteren sei der Berufungsbeklagte weder mit dem Erbenvertreter befreundet noch habe er aufgrund der bestehenden Vollmacht Anlass gehabt, sich bei\nden übrigen Miterben über deren Einverständnis zum Verkauf der Liegenschaft zu versichern.\nDer Berufungsbeklagte habe daher die Liegenschaft in gutem Glauben erworben. Dass der Berufungsbeklagte bösgläubig sei, habe der Berufungskläger im Übrigen vor der Vorinstanz weder\nbehauptet noch glaubhaft gemacht.\n\nErwägungen\n\n1.1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der\nEröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom\n22. November 2011 und wurde dem Kläger somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so\ndass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01. Januar\n2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen.\n\n1.2 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für\ndie Bemessung des Streitwerts ist im vorliegenden Fall der Wert der Liegenschaftsbenützung\nzu schätzen. Der Berufungskläger beansprucht gemäss seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren ein zeitlich unbeschränktes Bleiberecht in der Liegenschaft, so dass in Anwendung von Art.\n92 Abs. 2 ZPO der zwanzigfache Betrag der einjährigen Liegenschaftsnutzung zu veranschlagen ist. Geht man von einem Mietwert der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft im\nUmfang von monatlich CHF 2'000.00 aus, so ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei\nweitem erreicht. Gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf\nRechtsschutzurteile in klaren Fällen zutrifft (vgl. Art. 257 ZPO) -, ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der\nEntscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 25. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 05. Dezember 2011 somit eingehalten.\nGemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts\nfür die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im\nsummarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.\n\n1.3 Die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO impliziert, dass sich die Berufungsschrift darüber äussert, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Im Gegensatz zur Klagschrift muss die Berufungsschrift nicht nur eine\ntatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten, soweit der angefochtene Entscheid in rechtlicher Hinsicht beanstandet wird. Die Anforderungen an die Begründung eines\nkantonalen Rechtsmittels sind zwar insofern weniger streng als vor Bundesgericht, als das sog.\n\"Rügeprinzip\", wonach nur explizit erhobene Einwände überprüft werden, nicht zur Anwendung\ngelangt. Grundsätzlich ist aber auch vor der kantonalen Berufungsinstanz vorausgesetzt, dass\nsich der Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides - welche sich\naus dessen Erwägungen ergibt - auseinandersetzt. Der Rechtsmittelkläger darf sich in der Beschwerdeschrift nicht darauf beschränken, die Rechtsstandpunkte, die er im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern er muss mit seiner Kritik an\nden als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Genügt die Berufung\ndiesen minimalen Anforderungen an die Begründung nicht, so darf dem Berufungskläger nach\nAblauf der Berufungsfrist keine nachträgliche Gelegenheit zur Nachbesserung der Berufungsschrift eingeräumt werden. Vielmehr kann in diesem Fall auf die Berufung nicht eingetreten\nwerden (vgl. P. REETZ / ST. THEILER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, N 36\nund 38 zu Art. 331, S. 1921 ff., mit weiteren Hinweisen; B. SEILER, Die Berufung nach der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, N 896, S. 366).\n\n"}