{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aa790bff-46e5-4556-bf82-acaf357ff1fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fe2f9d5f36fc8871f4be279a4c7645e1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-356_2012-01-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3368f65e-72a6-4c79-9a9b-39daf7d344e5", "Checksum": "af132387407888c0a464d98c1cc08a82"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 356", "400 2011 356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:36:59", "Checksum": "fda310ccff9ab76889ba4f420e06a474", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 400 11 356 (400 2011 356)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft Y.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 11. Januar 2012 (400 2011 356)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nRechtsschutz in klaren Fällen\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader\nGerichtsschreiber Daniel Noll\n\nParteien A.____\nKläger und Berufungsbeklagter\n\ngegen\n\nB.____\nvertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal\nBeklagter und Berufungkläger\n\nGegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung aus der Liegenschaft\nY.____strasse 20 in Münchenstein\nBerufung vom 05. Dezember 2011 gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 22. November 2011\nSachverhalt\n\nA. Mit Entscheid vom 22. November 2011 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim\ndas von A.____ gegen B.____ im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellte Begehren um Ausweisung des Gesuchsbeklagten aus der vom Gesuchskläger gekauften Liegenschaft an der Y.____strasse 20 in Münchenstein gut und wies den Gesuchsbeklagten unter\nAndrohung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfall richterlich an, die Liegenschaft\nbis spätestens 31. Januar 2012, 12:00 Uhr mittags, vollständig zu räumen und besenrein unter\nAbgabe sämtlicher Schlüssel zu verlassen. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen\nausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht sei nachgewiesen, dass der Gesuchskläger die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 19. August 2010 vom Gesuchbeklagten und dessen Sohn erworben\nhabe und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. In Ziffer 11 des Kaufvertrags habe\nsich die Verkäuferschaft unwiderruflich verpflichtet, bis spätestens Ende April 2011 aus dem\nKaufobjekt auszuziehen und dieses dem Käufer vollständig geräumt und besenrein zu überlassen. Der Gesuchsbeklagte wende gegen das Ausweisungsbegehren zwar ein, sein Sohn habe\nden Kaufvertrag über die Liegenschaft als Erbenvertreter ohne Einverständnis oder Orientierung des Gesuchsbeklagten abgeschlossen, so dass der Kaufvertrag unwirksam und der\nGrundbucheintrag ungerechtfertigt sei. Dieser Einwand sei indessen unbeachtlich, da keine\nErbenvertreterbescheinigung ins Recht gelegt worden sei, so dass von einer allumfassenden\nVollmacht des Erbenvertreters und mithin auch von seiner Legitimation zur Veräusserung von\nGrundeigentum auszugehen sei, ohne dass das Grundbuchamt hätte prüfen müssen, ob er\nseine Befugnisse überschreite. Da der Gesuchsbeklagte nicht einmal behaupte, geschweige\ndenn glaubhaft mache, dass der Gesuchskläger die Liegenschaft bösgläubig erworben habe,\nsei der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesuchskläger als gutgläubiger Erwerber\nzu schützen. Der Kaufvertrag könne folglich nicht rückgängig gemacht werden, vielmehr müsse\nsich der Gesuchbeklagte allenfalls mittels Schadenersatzklage an den Erbenvertreter halten.\n\nB. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Gesuchsbeklagten mit Eingabe\nvom 05. Dezember 2011 Berufung mit dem Begehren, es sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 22. November 2011 aufzuheben, eventualiter sei dem Berufungskläger eine angemessene Erstreckung des Auszugstermins einzuräumen, unter o/e Kostenfolge; ferner sei im\nSinne eines Verfahrensantrags sämtliche Korrespondenz zwischen dem Berufungsbeklagten\nund dem Sohn des Berufungsklägers offenzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nvorgebracht, dass der Berufungsbeklagte als Architekt über besonderes Fachwissen in Bezug\nauf den Kauf und Verkauf von Liegenschaften verfüge und daher wissen müsse, dass ein Erbenvertreter gesetzlich nicht befugt sei, Liegenschaftsverkäufe vorzunehmen. Es liege somit ein\nwiderrechtliches Verhalten des Erbenvertreters vor, weshalb der Rechtsgrund in Form des\nKaufvertrags vom 19. August 2010 als ungültig und somit als unverbindlich zu qualifizieren sei.\nAuch wenn der Sohn des Berufungsklägers sich gegenüber dem Berufungsbeklagten mittels\nErbenvertretungsbescheinigung als Erbenvertreter zu erkennen gegeben habe, so hätte sich\nder Berufungsbeklagte aufgrund seines Fachwissens kundig machen müssen, ob der Berufungskläger mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden sei. Aufgrund der Umstände -\nnamentlich auch aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Sohn des Berufungsklägers und dem Berufungsbeklagten - sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklag-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nte den Mangel am Kaufvertrag gekannt habe oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit zumindest hätte kennen sollen, so dass er sich nicht auf seinen guten Glauben berufen könne.\n\n"}