Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung hat der Berufungskläger nicht zu leisten, da der Vertreter der Berufungsbeklagten ausdrücklich auf eine Umtriebsentschädigung verzichtet hat. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Präsidentin Gerichtsschreiber Christine Baltzer Andreas Linder Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht