Aus dem Zweck von Art. 132 ZPO, wonach formelle Mängel innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, geht hervor, dass die Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung nicht dazu dient, eine ungenügend begründete Rechtsschrift inhaltlich zu ergänzen, selbst wenn diese von einem Laien verfasst wurde, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Berufungsinstanz war somit ausgeschlossen. Im Ergebnis ist auf die Berufung des Klägers vom 12. Oktober 2011 somit nicht einzutreten.