Soweit festzustellen ist, dass die Berufungseingabe keine ausdrücklichen Anträge in der Sache und keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet sie unter einem schwerwiegenden Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt (SEILER, a. a. O., Rz. 915; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 12 und 38). Aus dem Zweck von Art.