die im Rahmen des Rechtsöff- nungs- resp. Aberkennungsverfahrens ergangen sind. Mit der blossen Bemerkung, es sei auffällig, dass das Bezirksgericht Gelterkinden nach einem Urteil vom 14. Oktober 2010 immer gegen ihn entschieden hätte, kommt der Kläger seiner Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht im Geringsten nach. Soweit festzustellen ist, dass die Berufungseingabe keine ausdrücklichen Anträge in der Sache und keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet sie unter einem schwerwiegenden Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt (SEILER, a. a. O., Rz. 915;