Ferner lässt die erwähnte Eingabe eine taugliche Berufungsbegründung vermissen, mit welcher wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Der Kläger setzt sich mit der massgeblichen Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom 5. September 2011, er habe innert der angesetzten Frist keine verbesserte Klagebegründung eingereicht, mit keinem Wort auseinander, sondern unterbreitet dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, lediglich Kopien von Verfügungen resp. Urteilen der Vorinstanz, die im Rahmen des Rechtsöff- nungs- resp. Aberkennungsverfahrens ergangen sind.