Er unterlässt es mithin, bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Selbst wenn bei Laien sehr wenig verlangt wird, findet sich in der Eingabe vom 12. Oktober 2011 keine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll. Ferner lässt die erwähnte Eingabe eine taugliche Berufungsbegründung vermissen, mit welcher wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll.