Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich nicht genügt. Der Kläger bringt mit seiner Eingabe vom 12. Oktober 2011 zwar zum Ausdruck, das Urteil der Gerichtspräsidentin Gelterkinden mit Berufung anfechten zu wollen, indem er unter dem Titel "Berufung" ausführt, er widerspreche dem fraglichen Entscheid und beantrage das Berufungsverfahren. Allerdings versäumt es der Kläger in der Folge, Berufungsanträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen. Er unterlässt es mithin, bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheides verlangt werden.