Für das Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von Laien sollten sodann nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (SEILER, a. a. O., Rz. 864 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29, je mit weiteren Nachweisen).