4. Der Kläger moniert mit seiner Berufung, er habe dem Urteil der Vorinstanz entnommen, dass er sich nicht ausreichend oder überhaupt nicht habe vernehmen lassen, weshalb seine Aberkennungsklage vom 1. August 2011 abgewiesen werde. Er widerspreche diesem Entscheid und beantrage das Berufungsverfahren.