In der vorerwähnten Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe des Klägers vom 1. August 2011 zur Verbesserung zurückweisen und setzte dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Diese sei samt den Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen und habe zwingend den in Art. 221 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Inhalt