3. Die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden hielt in der Begründung des Entscheides vom 5. September 2011 unter Verweisung auf die Verfügung vom 8. August 2011 lediglich fest, der Kläger habe sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. In der vorerwähnten Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe des Klägers vom 1. August 2011 zur Verbesserung zurückweisen und setzte dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen.