Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat mithin heute gestützt auf die vorliegenden Akten und die mündlichen Vorbringen des Vertreters der Berufungsbeklagten zu entscheiden. Im Wesentlichen hat die Säumnis des Berufungsklägers lediglich zur Folge, dass es ihm verwehrt ist, an der versäumten Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen.