Es sind daher alle vor erster und zweiter Instanz vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, welche sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Gericht seinem Entscheid die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1171). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat mithin heute gestützt auf die vorliegenden Akten und die mündlichen Vorbringen des Vertreters der Berufungsbeklagten zu entscheiden.