234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (ZPO Komm-REETZ/HILBER, N 30 zu Art. 316 ZPO). Danach berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechend eingereicht worden sind. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Berufungseingabe des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2011 und die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 11. November 2011. Ferner können auch die Eingaben beider Parteien des erstinstanzlichen Prozesses einbezogen werden. Es sind daher alle vor erster und zweiter Instanz vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, welche sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen.