2. Der Berufungskläger ist an der heutigen Berufungsverhandlung ausgeblieben, obwohl ihm die Vorladung dazu am 29. November 2011 zugestellt und er auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde. Nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint und vor dem Verhandlungstermin nicht aus zureichenden Gründen gemäss Art. 135 ZPO um eine Verschiebung ersucht. Bleibt eine Partei der Berufungsverhandlung fern und wird sie daher säumig, so kommt auch im Berufungsverfahren die allgemeine Regel nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (ZPO Komm-REETZ/HILBER, N 30 zu Art.