Im vorliegenden Fall ist der Streitwert für die Anhandnahme des Rechtsmittels als Berufung offensichtlich überschritten. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Gelterkinden vom 5. September 2011 wurde dem Kläger laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. September 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 12. Oktober 2011, welche am 13. Oktober 2011 der Schweizerischen Post übergeben wurde, eingehalten (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die vorliegende Berufung sachlich zuständig.