C. Mit Eingabe vom 11. November 2011 liess die Beklagte dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Antwort auf die Berufung zukommen. Auf die zur Begründung geäusserten Vorbringen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Berufungskläger ohne Entschuldigung ausgeblieben. Der Vertreter der Berufungsbeklagten verweist in seinem Parteivortrag auf die schriftliche Verlautbarung vom 11. November 2011. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt er, dass keine Parteientschädigung beansprucht werde.