B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011, welche am 13. Oktober 2011 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Im Urteil der Vorinstanz habe er gelesen, dass er sich nicht ausreichend oder überhaupt nicht habe vernehmen lassen, weshalb seine Aberkennungsklage vom 1. August 2011 abgewiesen werde. Er widerspreche diesem Urteil der Gerichtspräsidentin und beantrage das Berufungsverfahren. Die Gerichtspräsidentin gehe in ihrem Urteil nicht auf die Punkte seiner Aberkennungsklage ein.