Nachdem sich der Kläger in der Folge innert der angesetzten Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden mit Entscheid vom 5. September 2011 auf die Klage vom 1. August 2011 nicht ein. Demgemäss wurde die in der Grundpfandbetreibung Nr. 21100425 des Betreibungsamtes Sissach gegen den Kläger am 12. Mai 2011 für eine Forderung von CHF 648'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 sowie für eine Forderung von CHF 33'922.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten bewilligte Rechtsöffnung für definitiv erklärt. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt.