In der Folge gelangte der Schuldner mit einer Klage auf Aberkennung dieser Forderungen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welches die besagte Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Gelterkinden übermittelte. Mit Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe vom 1. August 2011 dem Kläger retournieren und setzte diesem eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Diese Eingabe sei samt den Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen und habe zwingend den in Art. 221 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Inhalt resp. Aufbau aufzuweisen.