{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-306_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b46ee671-e36e-4685-836f-4aadb2ddd9e1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "c78161eefa678c062d2197c9a246efca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-306_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=27f73e0b-2150-4b84-8a0c-5b4307595092", "Checksum": "dd4f7ad98329356f2e375b247b53c144"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 306", "400 2011 306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:23", "Checksum": "e53100eb9be6dadfd284c75574e32267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)\nRegeste:\nAberkennungsklage\n\n4.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Berufungsschrift des Klägers inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen genügt. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche\nnotwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss\nzunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe\nAnträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden.\nAndererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus\nwelchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss.\nDas Erfordernis einer Begründung darf jedoch nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden.\nEs geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise\nanruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern\ndarum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu\nden Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt\nund so zu einer effizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung\nsind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene\nEntscheid beruht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen\nEntscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid \"falsch\"\noder \"rechtswidrig\" sei oder dass man damit \"nicht einverstanden\" sei, sind ungenügend. Für\ndas Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren\ndurchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von Laien sollten sodann nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie\nan von Anwälten verfasste Berufungen (SEILER, a. a. O., Rz. 864 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-\nKomm-ZPO, Art. 311 N 27-29, je mit weiteren Nachweisen).\n\n4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Voraussetzungen an den Inhalt einer Berufungsschrift hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einhellig dafür, dass die\nEingabe des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2011 den verlangten Anforderungen offensicht-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlich nicht genügt. Der Kläger bringt mit seiner Eingabe vom 12. Oktober 2011 zwar zum Ausdruck, das Urteil der Gerichtspräsidentin Gelterkinden mit Berufung anfechten zu wollen, indem\ner unter dem Titel \"Berufung\" ausführt, er widerspreche dem fraglichen Entscheid und beantrage das Berufungsverfahren. Allerdings versäumt es der Kläger in der Folge, Berufungsanträge\nbzw. Rechtsbegehren zu stellen. Er unterlässt es mithin, bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Selbst wenn bei Laien\nsehr wenig verlangt wird, findet sich in der Eingabe vom 12. Oktober 2011 keine Formulierung,\naus der sich herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\nentscheiden soll. Ferner lässt die erwähnte Eingabe eine taugliche Berufungsbegründung vermissen, mit welcher wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene\nEntscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Der Kläger setzt sich mit\nder massgeblichen Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom 5. September 2011, er habe\ninnert der angesetzten Frist keine verbesserte Klagebegründung eingereicht, mit keinem Wort\nauseinander, sondern unterbreitet dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\nlediglich Kopien von Verfügungen resp. Urteilen der Vorinstanz, die im Rahmen des Rechtsöff-\nnungs- resp. Aberkennungsverfahrens ergangen sind. Mit der blossen Bemerkung, es sei auffällig, dass das Bezirksgericht Gelterkinden nach einem Urteil vom 14. Oktober 2010 immer\ngegen ihn entschieden hätte, kommt der Kläger seiner Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1\nZPO nicht im Geringsten nach. Soweit festzustellen ist, dass die Berufungseingabe keine ausdrücklichen Anträge in der Sache und keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet\nsie unter einem schwerwiegenden Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt (SEILER, a. a. O., Rz.\n915; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 12\nund 38). Aus dem Zweck von Art. 132 ZPO, wonach formelle Mängel innert einer gerichtlichen\nNachfrist zu verbessern sind, geht hervor, dass die Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung nicht\ndazu dient, eine ungenügend begründete Rechtsschrift inhaltlich zu ergänzen, selbst wenn diese von einem Laien verfasst wurde, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Berufungsinstanz war somit ausgeschlossen. Im\nErgebnis ist auf die Berufung des Klägers vom 12. Oktober 2011 somit nicht einzutreten.\n\n"}