{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-306_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b46ee671-e36e-4685-836f-4aadb2ddd9e1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "c78161eefa678c062d2197c9a246efca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-306_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=27f73e0b-2150-4b84-8a0c-5b4307595092", "Checksum": "dd4f7ad98329356f2e375b247b53c144"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 306", "400 2011 306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:23", "Checksum": "e53100eb9be6dadfd284c75574e32267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)\nRegeste:\nAberkennungsklage\n\n1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten\nkann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung\nist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw.\nseit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert für die Anhandnahme des\nRechtsmittels als Berufung offensichtlich überschritten. Die schriftliche Begründung des Urteils\ndes Bezirksgerichts Gelterkinden vom 5. September 2011 wurde dem Kläger laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. September 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist\ndurch die Berufung vom 12. Oktober 2011, welche am 13. Oktober 2011 der Schweizerischen\nPost übergeben wurde, eingehalten (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist\ndie Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die vorliegende Berufung\nsachlich zuständig.\n\n2. Der Berufungskläger ist an der heutigen Berufungsverhandlung ausgeblieben, obwohl ihm\ndie Vorladung dazu am 29. November 2011 zugestellt und er auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde. Nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint und vor dem Verhandlungstermin nicht aus zureichenden Gründen gemäss\nArt. 135 ZPO um eine Verschiebung ersucht. Bleibt eine Partei der Berufungsverhandlung fern\nund wird sie daher säumig, so kommt auch im Berufungsverfahren die allgemeine Regel nach\nArt. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (ZPO Komm-REETZ/HILBER, N 30 zu Art. 316 ZPO). Danach berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben, die den gesetzlichen\nAnforderungen entsprechend eingereicht worden sind. Dies betrifft vorliegend insbesondere die\nBerufungseingabe des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2011 und die Berufungsantwort der\nBerufungsbeklagten vom 11. November 2011. Ferner können auch die Eingaben beider Parteien des erstinstanzlichen Prozesses einbezogen werden. Es sind daher alle vor erster und zweiter Instanz vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, welche sich aus den\nAkten ergeben, zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Gericht seinem Entscheid die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1171). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat mithin heute gestützt auf die vorliegenden Akten und die mündlichen Vorbringen des Vertreters der Berufungsbeklagten zu entscheiden. Im Wesentlichen hat die Säumnis des Berufungsklägers lediglich zur Folge, dass es ihm verwehrt ist, an der versäumten Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen.\n\n3. Die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden hielt in der Begründung des Entscheides vom\n5. September 2011 unter Verweisung auf die Verfügung vom 8. August 2011 lediglich fest, der\nKläger habe sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen, weshalb auf die\nKlage nicht einzutreten sei. In der vorerwähnten Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe des Klägers vom 1. August 2011 zur Verbesserung zurückweisen und setzte dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine\nschriftliche Klagebegründung einzureichen. Diese sei samt den Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen und habe zwingend den in Art. 221 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Inhalt\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nresp. Aufbau aufzuweisen. Im Weiteren wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auf die\nKlage nicht eingetreten werde, falls die innert Nachfrist eingereichte Klagebegründung den besagten Anforderungen nicht genüge oder innert Frist gar keine (weitere) Eingabe eingehe.\nSchliesslich wurde der Kläger angehalten, einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Im angefochtenen Entscheid finden sich keine Erwägungen zur Herleitung der sachlichen Zuständigkeit oder weitere inhaltliche Ausführungen, weshalb die Klage den inhaltlichen\nAnforderungen nicht entspricht.\n\n4. Der Kläger moniert mit seiner Berufung, er habe dem Urteil der Vorinstanz entnommen,\ndass er sich nicht ausreichend oder überhaupt nicht habe vernehmen lassen, weshalb seine\nAberkennungsklage vom 1. August 2011 abgewiesen werde. Er widerspreche diesem Entscheid und beantrage das Berufungsverfahren.\n\n"}