{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-306_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b46ee671-e36e-4685-836f-4aadb2ddd9e1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "c78161eefa678c062d2197c9a246efca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-306_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=27f73e0b-2150-4b84-8a0c-5b4307595092", "Checksum": "dd4f7ad98329356f2e375b247b53c144"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 306", "400 2011 306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:23", "Checksum": "e53100eb9be6dadfd284c75574e32267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)\nRegeste:\nAberkennungsklage\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 3. Januar 2012 (400 11 306 )\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nAberkennungsklage\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent),\nRichter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Andreas Linder\n\nParteien A.____\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____ AG\nBeklagte\n\nGegenstand Aberkennungsklage / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin\nGelterkinden vom 5. September 2011\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 12. Mai 2011 wurde der\nB.____ AG als Gesuchsklägerin in der Grundpfandbetreibung Nr. 21100425 des Betreibungsamtes Sissach gegen A.____ die provisorische Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von\nCHF 648'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 sowie für eine Forderung von\nCHF 33'922.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011. In der Folge gelangte der Schuldner mit\neiner Klage auf Aberkennung dieser Forderungen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft,\nAbteilung Zivilrecht, welches die besagte Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Gelterkinden übermittelte. Mit Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe vom 1. August 2011 dem Kläger retournieren und setzte diesem eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Diese Eingabe sei samt den Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen und habe zwingend\nden in Art. 221 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Inhalt resp. Aufbau aufzuweisen. Im Weiteren wurde\nder Kläger darauf hingewiesen, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, falls die innert\nNachfrist eingereichte Klagebegründung den besagten Anforderungen nicht genüge oder innert\nFrist gar keine (weitere) Eingabe eingehe. Schliesslich wurde der Kläger angehalten, einen\nKostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Nachdem sich der Kläger in der Folge innert\nder angesetzten Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat die Bezirksgerichtspräsidentin\nGelterkinden mit Entscheid vom 5. September 2011 auf die Klage vom 1. August 2011 nicht ein.\nDemgemäss wurde die in der Grundpfandbetreibung Nr. 21100425 des Betreibungsamtes Sissach gegen den Kläger am 12. Mai 2011 für eine Forderung von CHF 648'000.00 nebst Zins zu\n5 % seit 1. Januar 2011 sowie für eine Forderung von CHF 33'922.10 nebst Zins zu 5 % seit\n1. Januar 2011 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten bewilligte Rechtsöffnung für definitiv erklärt.\nDie Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt.\n\nB. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011, welche am 13. Oktober 2011 der Schweizerischen\nPost übergeben wurde, erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Im Urteil der Vorinstanz habe er gelesen, dass er sich nicht ausreichend oder\nüberhaupt nicht habe vernehmen lassen, weshalb seine Aberkennungsklage vom 1. August\n2011 abgewiesen werde. Er widerspreche diesem Urteil der Gerichtspräsidentin und beantrage\ndas Berufungsverfahren. Die Gerichtspräsidentin gehe in ihrem Urteil nicht auf die Punkte seiner Aberkennungsklage ein. Es sei auffällig, dass das Bezirksgericht Gelterkinden nach einem\nersten Urteil vom 14. Oktober 2010 immer gegen ihn entschieden hätte. In allen nachfolgenden\nUrteilen hätte kein anderes Ergebnis erzielt werden können, da man sich sonst in Widerspruch\ndazu begeben würde. Er fühle sich unfair behandelt und verlange nunmehr ein faires und objektives Verfahren. In der streitigen Angelegenheit gegen die Gläubigerschaft verhalte es sich so,\ndass er nach langem Zuwarten die nötigen Kontoauszüge erhalten habe und dass man kurz vor\ndem Abschluss der Umfinanzierung mit der Basellandschaftlichen Kantonalbank stehe. Das\nKantonsgericht werde um sorgfältige Prüfung der vorgelegten sieben Entscheide ersucht.\n\nC. Mit Eingabe vom 11. November 2011 liess die Beklagte dem Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Antwort auf die Berufung zukommen. Auf die zur Begründung geäusserten Vorbringen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nD. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Berufungskläger ohne Entschuldigung ausgeblieben. Der Vertreter der Berufungsbeklagten verweist in seinem Parteivortrag auf die schriftliche\nVerlautbarung vom 11. November 2011. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt er, dass keine Parteientschädigung beansprucht werde.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\n"}