://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19. Juli 2011 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "In Abänderung der Verfügung vom 16. September 2008 des Richteramts Dorneck-Thierstein hat der Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2011 für die Dauer des Verfahrens monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 pro Kind zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen."