5. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Ehemann ab 01.04.2011 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeitragen von je CHF 1'000.00 zu verpflichten. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Zufolge des je teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.