Dies ergibt sich hingegen aus Ziff. 2, wonach die Abänderung mit Wirkung ab 01.04.2011 eintritt. Zur Abweisung dieses Antrags hat die Vorinstanz auch in der Begründung der Verfügung hinreichend Stellung genommen, indem sie auf die herrschende Praxis verwies, wonach vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahren die entsprechenden Anordnungen durch das Eheschutzgericht zu treffen seien. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht sodann klar hervor, dass sich die Vorinstanz für eine vom Bundesgericht als grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode entschieden, dabei jedoch auf eine konkrete Feststellung des Kinderbedarfs verzichtet hat.