239 N 13). Die Begründung muss das Ergebnis der Beweisführung enthalten und die massgebenden Rechtsnormen nennen, aufgrund deren die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem nachgewiesenen Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden. Weiter muss die Begründung die Parteistandpunkte und die Prozessgeschichte enthalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.