3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für die vorsorglichen Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Im Rahmen des Eheschutzes ist die Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge für das dem Begehren vorangehende Jahr zuzusprechen, vorgesehen (vgl. Art. 176 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Ein entsprechender Anspruch gilt daher kraft Legalverweisung auch im Rahmen von Art. 276 ZPO. Die Rückwirkung erfasst die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung jedoch dann nicht, wenn bereits ein Eheschutzverfahren durchgeführt worden oder noch hängig ist (ZH Komm. ZPO-Kobel, Art. 276 N 32; KUKO ZPO-Graaf, Art. 276 N 3;